§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
Gem. § 5f AnzV gelten die dieser Norm voranstehenden Paragrafen betr. Geschäftsleiter-Anzeigen auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.
Verhinderungsvertreter werden insbesondere im Sparkassensektor bestellt. So ist beispielsweise gem. § 15 Abs. 2b) des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen der Verwaltungsrat zuständig für die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen. Ähnliche Regelungen gibt es z. B. in § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 5 des Hessischen Sparkassengesetzes oder in § 19 Abs. 7 des Sächsischen Sparkassengesetzes.
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