§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG müssen Institute der Aufsicht das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung einer Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unverzüglich anzeigen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG müssen Institute der Aufsicht das Ausscheiden eines Mitglieds bzw. stellvertretenden Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unverzüglich anzeigen.
Durch die o. a. Anzeigen wird die Aufsicht (im Zusammenspiel mit den Anzeigen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 KWG) über die aktuelle Zusammensetzung des Leitungs- sowie des Kontrollorgans des Instituts informiert.
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