§ 53q KWG regelt die Besonderheiten der Inhaberkontrolle bei Zentralverwahrern. Artikel 27 Abs. 7 und Abs. 8 der EU-Zentralverwahrerverordnung („CSDR“) enthalten insoweit spezifische Regelungen. § 53q Abs. 1 KWG legt fest, unter welchen Voraussetzungen diese Regelungen zur Anwendung kommen und damit die allgemeinen Vorgaben des § 2c KWG an den Erwerb bedeutender Beteiligungen verdrängen. Für den Fall, dass diese Voraussetzungen vorliegen, begründet § 53q Abs. 2 KWG die Untersagungs- und Anordnungsbefugnisse der BaFin, um die Einhaltung des Artikels 27 Abs. 7 und 8 CSDR zu gewährleisten.
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