§ 53o KWG gehört zu den Vorschriften, die durch Artikel 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in das KWG eingefügt wurden, um eine fristgerechte Antragstellung für die Tätigkeit als Zentralverwahrer zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Durchführung des Erlaubnisverfahrens zu gewährleisten. Die Regelungen der Vorschrift betreffen jedoch nicht nur das Erlaubnisverfahren, sondern auch die laufende Beaufsichtigung des Zentralverwahrers sowie die sonstigen Zuständigkeiten der BaFin nach der EU-Zentralverwahrerverordnung („CSDR“).
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