Nach Maßgabe des § 53l Abs. 1 Satz 1 KWG kann die Bundesanstalt gegenüber einer zentralen Gegenpartei (CCP) im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) sicherzustellen. § 53l Abs. 1 Satz 2 KWG nennt bestimmte Maßnahmen, die der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und der Einhaltung spezifischer Vorgaben der EMIR dienen. Eine weitere Ermächtigungsgrundlage findet sich in Abs. 2 der Vorschrift wonach die Bundesanstalt anstelle der in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen anordnen kann, dass die CCP Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 2 EMIR, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards nach dessen Abs. 3, hinausgehen.
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