Während § 53c Vorschriften für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat enthält, werden in dem durch das Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz in das KWG eingefügten § 53d Mutterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 CRR) mit Sitz in einem Drittstaat angesprochen. Die Vorschrift regelt den Fall, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz im Inland einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angehört und dort keiner dem Inland entsprechenden Aufsicht unterliegt. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten gemäß § 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, bei der Ermittlung von Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG vom 16.12.2002 mit den zuständigen Behörden und dem gemeinsamen Ausschuss zusammen.
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