§ 53a KWG über Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland ist – zusammen mit den Regelungen über Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bzw. in einem anderen EWR-Staat bzw. in einem Drittstaat – im Fünften Abschnitt („Sondervorschriften“) des KWG verankert. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Aufsicht jederzeit einen vollständigen Überblick über die in Deutschland tätigen Repräsentanzen hat und erforderlichenfalls frühzeitig einschreiten kann, wenn diese unzulässigerweise erlaubnispflichtige Geschäfte tätigen (wollen). Nach § 53a S. 1 KWG ist die Errichtung und Fortführung von Repräsentanzen in Deutschland durch Institute mit Sitz im Ausland zulässig. Eine Erlaubnis nach deutschem Recht ist hierfür nicht erforderlich; die üblichen aufsichtlichen Anforderungen an Institute (z. B. zur Eigenmittelund Liquiditätsausstattung, Organisation etc.) gelten nicht für Repräsentanzen.
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