§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
§ 53 KWG gehört zum Fünften Abschnitt („Sondervorschriften“) des Kreditwesengesetzes, der vor allem Regelungen für ausländische Anbieter, die in der Bundesrepublik Deutschland im Bank- und Finanzdienstleistungssektor aktiv werden wollen, enthält. § 53 KWG beinhaltet Sonderregelungen für rechtlich unselbständige Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Grundsätzlich ist das Erlaubnisverfahren für Institute in § 32 KWG geregelt: Danach benötigt derjenige, der in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, d. h., ein rechtlich selbständiges Institut errichten möchte, eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (dabei ist es unerheblich, ob der Gründer dieses Instituts im In- oder Ausland ansässig ist).
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