§ 51b KWG ist eine Liquiditätsvorschrift speziell für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung. Die Vorschrift wurde – zusammen mit den weiteren Sonderregelungen für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (§§ 51a, 51c KWG) – mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz in das Kreditwesengesetz eingefügt (vgl. nachfolgende Anm. 2 sowie Anm. 1 f. zu § 51a KWG). Damit wurden die besonderen Liquiditätsanforderungen an Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung erstmals gesetzlich kodifiziert.
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