§ 48t Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken
Die Regelungen des § 48t sind Teil umfangreicher Bestrebungen des deutschen und (indirekt) europäischen Gesetzgebers, behördliche Eingriffsbefugnisse im Nachgang zur Finanzmarktkrise 2008/2009 zu erweitern. Gestärkt werden soll letztlich die Widerstandskraft des Bankensystems insgesamt. Die Vorschrift wurde durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz eingeführt und ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Seit dem 28. Juni 2021 gilt eine modifizierte Fassung des § 48t, die durch das Risikoreduzierungsgesetz umgesetzt wurde. Notwendig wurde die Anpassung, da der europäische Gesetzgeber in Art. 458 CRR gewisse verfahrensrechtliche Erleichterungen im Zuge der CRR II-Novelle 5 vorgenommen hat (siehe Rn. 3).
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