§ 46i Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung
Mit Artikel 20 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, abgekürzt ZuFinG) wurde innerhalb des dritten Abschnitts, der die "Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute" enthält, der vierte Unterabschnitt "Maßnahmen in besonderen Fällen" um den neu aufgenommenen § 46i KWG ergänzt. Rechtssystematisch beinhaltet dieser vierte Unterabschnitt, der von § 45 KWG bis § 48 KWG geht, das Sondersanierungs- und Sonderinsolvenzrecht der Institute.
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