§ 46f regelt in Abs. 1 bis 3 die Unterrichtung der von einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines CRR-Instituts (§ 1 Abs. 3d Satz 3) betroffenen Gläubiger sowie die Anmeldung von Forderungen durch Gläubiger. Die Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit § 46e, der die alleinige Zuständigkeit der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates für das EWR-weite Insolvenzverfahren bestimmt. Beide Regelungen dienen zusammen mit § 46d der Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125, S. 15) und wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10.12.2003 (BGBl. I S. 2478) in das KWG eingefügt, vgl. Anm. 1 zu § 46d.
Lieferung: 05/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.