§ 46e behandelt Insolvenzverfahren über das Vermögen von CRR-Kreditinstituten i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10.12.2003 (BGBl. I S. 2478) ins KWG aufgenommen, das die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125, S. 15) (Richtlinie 2001/24) umsetzt. Artikel 9 dieser Richtlinie regelt die internationale Zuständigkeit für Liquidationsverfahren und deren gegenseitige Anerkennung zwischen EWR-Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/59 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABL (EU) L 173 vom 12.6.2014, S. 190) (BRRD) wurde Abs. 6 angefügt; seit 2021 sind CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d KWG Gegenstand der Regelung. Liquidationsverfahren ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie "ein von einer Behörde oder einem Gericht eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Behörden oder Gerichte zu verwerten; dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden". Zu den nach deutschem Recht dem Begriff Liquidationsverfahren unterfallenden Maßnahmen ausführlicher Fischer/Schulte-Mattler, KWG,
CRR-VO, 6. Aufl. 2023, KWG § 46e Rn. 3 ff.
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