Die Vorschrift des § 46 ist eine Sonderinsolvenzvorschrift für Institute. § 46b Abs. 1 regelt das Verfahren für den Fall, dass die wirtschaftliche Lage eines Instituts (bzw. einer Finanzholding-Gesellschaft, die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gilt) zur Stellung eines Insolvenzantrages zwingt. Im Gegensatz zu sonstigen Unternehmen kann ein Insolvenzantrag für ein Institut oder für eine nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft ausschließlich von der BaFin gestellt werden (d. h. nicht von dem Institut bzw. der Finanzholding-Gesellschaft selbst und auch nicht von den jeweiligen Gläubigern dieser Gesellschaften). Für die Geschäftsleiter bzw. den Inhaber eines Instituts bzw. für die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft, welche als übergeordnetes Unternehmen gilt, tatsächlich führen, tritt an die Stelle der Insolvenzantragspflicht die Pflicht, der BaFin das Vorliegen eines Insolvenzgrundes anzuzeigen.
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