Das Recht, eine der nach § 39 Abs. 1 geschützten Bezeichnungen zu führen, haben einmal Kreditinstitute, denen von der BaFin die Erlaubnis nach § 32 ausdrücklich erteilt worden ist, und zum anderen Kreditinstitute, denen gegenüber diese Erlaubnis gemäß § 61 als erteilt gilt. Eine Beschränkung der Bezeichnung auf bestimmte Kreditinstitutsgruppen ist nicht vorgesehen, so daß sich auch Sparkassen und Kreditgenossenschaften als „Bank“ bezeichnen dürfen. Siehe hierzu Anm. 1 – 3 zu § 40. Einschränkung gemäß § 39 Abs. 3, s. Anm. 9 ff.
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