§ 38 KWG ist die letzte Bestimmung innerhalb des Abschnitts über die „Zulassung zum Geschäftsbetrieb“. Kerngegenstand sind die in den ersten beiden Absätzen geregelten besonderen, zusätzlichen Befugnisse der BaFin im Hinblick auf die Abwicklung des Instituts. Normzweck ist, eine geordnete Abwicklung sicherzustellen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG kann die BaFin eine Abwicklungsanordnung erlassen, welche die Liquidation des Instituts einleitet. Diese Befugnis knüpft an das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Erlaubnis. Da die Aufhebung bzw. das Erlöschen der Erlaubnis nicht unmittelbar gesellschafts- bzw. handelsrechtlich wirken und (lediglich) aufsichtsrechtlich zur Folge haben, dass das Institut keine (neuen) erlaubnispflichtigen Geschäfte tätigen darf, kann die BaFin durch den Erlass einer Abwicklungsanordnung verhindern, dass das Institut in Missachtung dieses Verbots weiterhin werbend tätig ist. Es handelt sich insofern um eine der Aufhebung der Erlaubnis oder ihrem Erlöschen nachfolgende Einzelfallmaßnahme, zu treffen in pflichtgemäßer Ermessensentscheidung (VG Frankfurt am Main v. 16.11.2004 – 9 G 3823/04 – WM 2005, 515; VG Frankfurt am Main v. 15.11.2004 – 9 G 4708/04 – juris), jedoch nicht um allgemeine Folgen des Erlöschens bzw. der Aufhebung der Erlaubnis. Solche sind lediglich in § 38 Abs. 3 KWG – teils überschneidend mit § 35 Abs. 4 KWG – geregelt.
Lieferung: 05/16Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.