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Dokument § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
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§ 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte

§ 37 KWG ist im KWG-Abschnitt über die „Zulassung zum Geschäftsbetrieb“ verortet und bezweckt die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts, der in § 32 Abs. 1 KWG, § 15 WpIG und vergleichbaren Normen in diversen EU-Verordnungen geregelt ist. Der Erlaubnisvorbehalt zielt darauf ab, das Eindringen ungeeigneter Personen oder unzulänglich fundierter Unternehmen in das Kreditgewerbe zu verhindern. Hätte die BaFin nicht die ihr nach § 37 KWG zustehenden Befugnisse, würde der Erlaubnisvorbehalt in der Praxis sehr wahrscheinlich ins Leere laufen. Die Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt sollen im Zusammenspiel mit § 37 KWG die Funktionsfähigkeit sowie die Integrität der Kredit- und Finanzmärkte schützen und damit auch die Stabilität des Finanzsystems wahren. Durch die Wahrung der Integrität des Finanzplatzes Deutschland dient § 37 KWG auch dem Schutz der Einleger und Anleger, die durch das Einschreiten der Aufsichtsbehörde vor hohen Wertverlusten (eventuell sogar vor dem Totalverlust der investierten Gelder) bewahrt werden sollen. Dabei ist die Regelung nicht auf den Schutz der konkreten subjektivierten Interessen eines einzelnen Anlegers ausgerichtet, sondern dient einem objektivierten Schutz der Einleger und Anleger, d. h. des Einleger- und Anlegerpublikums, insbesondere der Gläubiger (vgl. Rn. 40).

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