Schon in seinen Ursprüngen war § 3 darauf angelegt, Geschäfte zu unterbinden, die wirtschaftlich bedenklich und geeignet sind, das Publikum, das von derartigen „Produkten“ Gebrauch macht, zu schädigen. So hatten sich schon in weit zurückliegender Vergangenheit aus dem Betrieb der (noch heute) in Absatz 1 genannten Geschäfte solche Missstände ergeben, dass der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hatte, sie entsprechend der vorhergehenden Rechtslage (§ 27 KWG 1939, Gesetz über die Auflösung von Zwecksparunternehmen vom 13.12.1935 und Gesetz gegen den Missbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs vom 3.7.1934) zu „verbotenen Geschäften“ zu erklären. Ähnlich sah sich der Gesetzgeber durch die Finanzmarktkrise der Jahre 2017 ff. veranlasst, weitere Verbote auszusprechen.
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