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Dokument § 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen)
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KWG/CRR

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§ 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen)

§ 3 AnzV beinhaltet umfangreiche Detailbestimmungen zu den Anzeigen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG über wesentliche Auslagerungen. Die vorgenannte KWG-Norm ist bereits am 01.01.2022 in Kraft getreten. § 3 AnzV wurde aufgrund zeitlicher Verzögerungen erst mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 23.11.2022 eingefügt und trat am 29.11.2022, also deutlich später als § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG, in Kraft. Anzeigepflichtig sind alle relevanten Sachverhalte seit dem Inkrafttreten des § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG, also insbesondere alle Neuauslagerungen und alle beabsichtigten (aber noch nicht durchgeführten) wesentlichen Auslagerungen seit dem 01.01.2022 sowie alle seit dem 01.01.2022 erfolgten wesentlichen Änderungen bestehender wesentlicher Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben können. Die BaFin hat den Instituten (insbesondere aufgrund des relativ späten Inkrafttretens der Anzeigenverordnung) zugestanden, dass die nachzuholenden Anzeigen erst bis zum 01.03.2023 eingereicht werden müssen. Für Altfälle, die vorher beendet worden sind, muss keine Änderungsanzeige abgegeben werden.

Lieferung: 03/23
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