§ 2g führt für bestimmte Institute mit Sitz im EWR, die der gleichen Drittstaatengruppe angehören, die Pflicht ein, ein einheitliches zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen einzurichten (in Ausnahmefällen auch zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen), wenn die Gesamt-Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des EWR gewisse Schwellenwerte überschreiten. Die Institute dieser Drittstaatengruppe werden hierdurch Töchter dieses EU-Mutterunternehmens, auch Intermediate EU Parent Undertaking bzw. IPU genannt (nachfolgend werden zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen bzw. Intermediate EU Parent Undertaking als IPU benannt), wodurch die konsolidierte Beaufsichtigung ihrer EWR-Aktivitäten ermöglicht werden und eine Anwendung der europäischen Abwicklungsvorschriften erleichtert werden soll. Die aufsichtliche Berücksichtigung eines gemeinsamen Mutterunternehmens außerhalb des EWR für die Zwecke der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung war vor Einführung dieser Vorschrift im harmonisierten EU-Recht nicht vorgesehen, so dass etwa Schwesterinstitute mit gemeinsamer Mutter in einem Drittstaat grundsätzlich nicht konsolidiert wurden.
Lieferung: 05/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.