§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 2f KWG regelt die Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften bzw. die Befreiung dieser Holding-Gesellschaften von der Zulassung. Die Ende 2020 mit dem Risikoreduzierungsgesetz eingeführte Norm ist im Ersten Abschnitt des Kreditwesengesetzes, d. h. bei den Allgemeinen Vorschriften, und dort im ersten Kapitel, das grundlegende Vorgaben zu den beaufsichtigten Unternehmen beinhaltet, verortet.
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