Nach Artikel 24 Satz 1 der Richtline (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 (Vierte Geldwäscherichtlinie)sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Kreditinstituten die Aufnahme oder die Fortführung von Korrespondenzbank- oder sonstiger Geschäftsbeziehungen mit so genannten shell banks (Bank-Mantelgesellschaften zu untersagen. Diese Vorgabe, die auch der Empfehlung 13 der 40 FATF-Empfehlungen 3 entspricht, hat der Gesetzgeber in § 25m Nr. 1 umgesetzt. Aufgrund fehlender Bankaufsicht und regulatorischer Kontrolle bergen solche Institute ein hohes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Um illegale Gelder zu platzieren und in Umlauf zu bringen, benötigen sie jedoch eine Korrespondenzbank, die am internationalen Zahlungsverkehr teilnimmt. 4
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "KWG/CRR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "KWG/CRR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.