§ 25k „Verstärkte Sorgfaltspflichten“ wurde durch Artikel 17 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen neu gefasst. Die Neufassung enthält nunmehr lediglich die bereits im bisherigen § 25k Absatz 3 und 4 enthaltenen Sonderregelungen für Bargeld-Transaktionen (nunmehr Absatz 1 von § 25k) und die Sonderregelung für Factoringinstitute (nunmehr Absatz 2 von § 25k). Die im Wesentlichen unveränderten Regelungen sind in den Anmerkungen 2 und 3 dargestellt. Die übrigen Regelungen wurden in das neu gefasste Geldwäschegesetz 2 (z. B. die Regelungen für die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Korrespondenzbankbeziehungen in § 15 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 GwG und zu Hochrisiko-Staaten in § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GwG) oder in andere Vorschriften integriert. Die bisher in § 25k Absatz 5 KWG enthaltene Regelung, die sich nur auf Institute bezog, wurde auf alle Verpflichtete (§ 2 GwG) ausgedehnt und ist nunmehr in § 15 Absatz 10 des neu gefassten Geldwäschegesetzes enthalten.
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