§ 25h, der durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz) vom 13. August 2008 als § 25c in das Gesetz über das Kreditwesen eingefügt worden war, wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 neu gefasst und wesentlich erweitert. Nach einer Reihe weiterer Änderungen wurde § 25h schließlich durch Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) vollständig neu gefasst. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) und die Risikoanalyse nach § 5 GwG. Nach einer lediglich redaktionellen Änderung in Absatz 1 durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) die Anordnungsbefugnis der Bundesanstalt in Absatz 5 auf Auslagerungsunternehmen ausgedehnt.
Lieferung: 07/23Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.