Durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 8. Dezember 1999 wurde § 24b in das Gesetz über das Kreditwesen eingefügt. Diese Ergänzung beruht auf der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem e n vom 19. Mai 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1998, Nr. L 166 S. 45), die bis zum Ablauf des 10. Dezember 1999 in deutsches Recht umzusetzen war. Nach Artikel 3 dieser Richtlinie sind Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) rec tlich verbindlich und auch im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam , sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in das System eingebracht wurden.
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