Der durch das Vierte KWG-Änderungsgesetz eingefügte § 24a, durch den Artikel 19 Abs. 1 bis 3 und 6 der Zweiten Richtlinie des Rates der EG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Zweite Richtlinie) 1 umgesetzt wurde, regelte die Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen bei der Zulassung von Zweigstellen, die Kreditinstitute mit Sitz im Geltungsbereich des KWG in anderen EG-Mitgliedstaaten errichten wollen. Diese Regelung wurde durch das Sechste KWG-Änderungsgesetz auf Wertpapierfirmen ausgedehnt. Gleichzeitig berücksichtigte der Gesetzgeber das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in dem vorgesehen ist, daß sich Selbständige und Unternehmen aus EG- und EFTA-Staaten grundsätzlich im gesamten EWR (§ 1 Abs. 5a) frei niederlassen bzw. Zweigstellen gründen können. Zugleich wurden die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr inländischer Institute in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums in den § 24a integriert. Ferner wurde der bisher in den §§ 24a und 53 b verwendete Begriff „Zweigstelle“ durch den Begriff „Zweigniederlassung“ ersetzt. Der Begriff „Zweigstelle“ wird nur in § 53 weiterverwendet und dadurch der unterschiedliche Definitionsbereich der beiden Begriffe verdeutlicht.
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