§ 24a KWG regelt den sogenannten Europäischen Pass für in Deutschland ansässige CRR-Kreditinstitute, so dass diese Institute in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geschäftlich tätig werden können, ohne dass hierfür eine zusätzliche Erlaubnis nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich ist (Outgoing Passporting). Spiegelbildlich hierzu ist in § 53b KWG geregelt, dass in einem anderen EWR-Staat ansässige CRR-Kreditinstitute in Deutschland ohne zusätzliche Erlaubnis tätig werden können (Incoming Passporting). Neben CRR-Kreditinstituten können (unter bestimmten Voraussetzungen) auch Leasing- und Factoringinstitute den Europäischen Pass nutzen. § 24a KWG beinhaltet zudem besondere Vorgaben für Betreiber von multilateralen oder organisierten Handelssystemen.
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