§§ 22l ff. regeln die Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt. Die getroffenen Regelungen entsprechen in weiten Teilen den in § 30 PfandBG getroffenen Regelungen. Insbesondere § 30 Abs. 2 PfandBG findet sich weitgehend in den §§ 22l ff. wieder.
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