In § 22g sind die Aufgaben, die der Verwalter des Refinanzierungregisters wahrzunehmen hat, im einzelnen dargestellt. Gemäß Absatz 1 Satz 1 wacht er darüber, dass das vom Refinanzierungsunternehmen (§ 1 Abs. 24) selbst zu führende Refinanzierungsregister den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass die in Absatz 2 im einzelnen dargestellten Aspekte bei der Führung des Refinanzierungsregisters beachtet wurden. Es gehört jedoch nicht zu seinen Aufgaben zu prüfen, ob es sich bei den im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22e Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
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