Es entspricht einem alten kaufmännischen Grundsatz, Kredite nur nach sorgfältiger Prüfung der Bonität eines Kunden zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu überwachen. In der Bankwirtschaft hat die Prüfung der Kreditwürdigkeit eine elementare Bedeutung, da dort überwiegend mit Fremdgeldern gearbeitet wird, die dem Kreditinstitut aufgrund des Vertrauens der Einleger in die Solidität des Geschäftes zufließen. § 18 KWG beinhaltet daher eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm. „Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maße anhand von Unterlagen prüfen“ (Beg.Reg.E. zu § 17 KWG i. d. E. von 1962 – Kza 575, S. 31, 32). Die Vorschrift des § 18 dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem risikobewussten Kreditvergabeverhalten an. Die Kreditentscheidung selbst bleibt aber in der alleinigen Verantwortung der kreditgewährenden Bank.
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