Die verschärften Bestimmungen über Organkredite (§ 15) werden durch eine Schadensersatzpflicht der Organmitglieder des Instituts gegenüber diesem und gegenüber den Gläubigern des Instituts in § 17 ergänzt. Die Regelung entspricht der Vorschrift des § 84 Akt.Ges. Die Haftung nach § 17 besteht unabhängig von einer Haftung aufgrund anderer Vorschriften oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages (so BegRegE zu § 16). Mit dem Sechsten KWG-Änderungsgesetz wurde diese Regelung auf Institute (§ 1 Abs. 1b), also neben den bisher erfaßten Kreditinstituten auch auf Finanzdienstleistungsinstitute ausgeweitet.
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