16 AnzV ist eine Spezialvorschrift ber die von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einzureichenden Anzeigen gem. 12a Abs. 1 S. 3 KWG sowie 24 Abs. 3a KWG. Da diese Holdings (im Vergleich zu Instituten) nur relativ wenige Anzeigepflichten erfllen mssen, wurden die entsprechenden Detailregelungen in der Anzeigenverordnung aus Grnden der bersichtlichkeit in einem Paragrafen zusammengefasst. Die o. a. Anzeigepflichten obliegen der Finanzholding-Gesellschaft bzw. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft grundstzlich selbst, nicht einem ggf. als bergeordnetes Unternehmen fungierenden CRR-Kreditinstitut oder einem anderen gruppenangehrigen Unternehmen. Die Holding kann die Pflicht zur Anzeigenerstellung und -einreichung aber z. B. auf ein gruppenangehriges Institut auslagern; in diesem Fall muss die Holding sicherstellen, dass das Institut ber alle fr die Ausfllung der Anzeigen erforderlichen Daten verfgt (z. B. nach einem Zukauf einen neues gruppenangehrigen Unternehmens durch die Holding oder ein Schwesterunternehmen des Instituts).
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