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Dokument § 14 Millionenkredite
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§ 14 Millionenkredite

Von einer bestimmten Größenordnung an kommt den Krediten eine besondere Aufmerksamkeit zu, da Verluste aus der Gewährung von Millionenkrediten auch bei großen Kreditinstituten schwerwiegende Folgen nach sich ziehen können. Aufgrund früherer Erfahrungen hat sich hierbei als eine besondere Gefahrenquelle die Möglichkeit des Verschweigens weiterer Kreditinanspruchnahmen bei anderen Kreditinstituten durch den Kreditnehmer gezeigt. Um diese Gefahren zu verringern, bestimmt § 14, dass die Kreditinstitute diejenigen Kreditnehmer im In- und Ausland der Deutschen Bundesbank (Evidenzzentrale) anzuzeigen haben, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum 1,0 Millionen Euro oder mehr betragen hat. Um die gewährten Kredite von 1,0 Millionen Euro oder mehr möglichst vollständig zu erfassen, sind u. a. auch die Sozialversicherungsträger und die Versicherungsunternehmen, die wichtigsten Kreditgeber außerhalb der eigentlichen Kreditwirtschaft, meldepflichtig. Ferner wurden die sogenannten Eigenhändler, die für andere Personen Wertpapiere und Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels kaufen oder verkaufen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4), und die Factoring-Unternehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) durch die 6. KWG-Novelle in die Meldepflicht einbezogen. Schließlich sind auf Grund des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes auch die Finanzdienstleistungsinstitute, die Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 (laufender Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring)) oder Nr. 10 (Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 (Finanzierungsleasing)) anbieten, zur Abgabe von Millionenkreditmeldungen verpflichtet.

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