Das Konkurrenzverhältnis des Kapitalpuffers für systemische Risiken, des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute und des Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute ist nicht in den jeweiligen Einzelvorschriften geregelt (§§ 10e bis 10g). Vielmehr enthält § 10h für diese Puffer eine Spezialregelung, die ausschließlich das Zusammenspiel der genannten Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen festlegt. Einschlägig ist § 10h für ein Institut folglich nur, wenn wenigstens zwei der genannten drei Puffer zunächst anwendbar sind bzw. wären.
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