Nach § 24 Abs. 2 KWG muss ein Institut die Absicht, mit einem anderen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, E-Geld-Institut oder Zahlungsinstitut zu fusionieren, unverzüglich der Aufsicht anzeigen. Für die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 KWG i. V. m. § 10 AnzV ist es gleichgültig, ob es sich um eine Fusion durch Aufnahme oder eine Fusion durch Neugründung handelt (vgl. Kommentierung zu § 24 Abs. 2 KWG).
§ 10 AnzV enthält Detailregelungen zu den maßgeblichen Anzeigezeitpunkten bei Fusionsanzeigen.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.