KWG/CRR
 

    Artikel 9 Bewertung liquider Aktiva

Zur Berechnung der liquiden Liquiditätsanforderung verwendet ein Institut den Marktwert („dirty price“) der liquiden Aktiva. Der Marktwert ist gegebenenfalls um die Auswirkungen aus der Glattstellung von Absicherungsgeschäften bei liquiden Aktiva zu bereinigen (vgl. Art. 8 Abs. 5).

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