Artikel 6 Zusammensetzung des Liquiditätspuffers
Vermögenswerte, die im Liquiditätspuffer angerechnet werden, müssen bestimmten Anforderungen genügen. Diese Anforderungen sind einerseits allgemeiner, übergreifender Natur und werden in Art. 7 definiert (Art. 6 Buchst. a).
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