Artikel 36 Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte
Vorrangige Anleihen, die von einer Einrichtung für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden, gelten bis zum 31.12.2023 als Aktiva der Stufe 1 (Art. 36 Abs. 1). Hierunter fallen.
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