Artikel 22 Bestimmung des Begriffs „Liquiditätsabflüsse“
Es wird festgelegt, welche ausstehenden Beträge verschiedener Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten oder außerbilanziellen Verpflichtungen mit welchen Wahrscheinlichkeiten ihres Abflusses bzw. Abrufs multipliziert werden (Art. 22 Abs. 1).
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