Artikel 15 OGA
Gemäß Art. 416 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 gelten Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) bzw. Investmentfonds als liquide Aktiva, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Bei dem Fonds oder einem Teilfonds handelt es sich um ein OGA;
– die Anforderungen nach Art. 132 Abs. 3 CRR werden erfüllt sowie
– der Fonds oder der Teilfonds investiert ausschließlich in liquide Aktiva.
mit Smartlink: https://kwgcrrdigital.de/kwg_0115_011_an03_15