Artikel 11 Aktiva der Stufe 2A
Nach Art. 11 Abs. 1 können folgende Vermögenswerte der Stufe 2A zugerechnet werden: Forderungen gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) Die Positionen müssen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Kreditrisikostandardansatz aufweisen (Art. 115 Abs. 1 und 5 bzw. Art. 116 Abs. 1, 2 und 3 CRR). Da IRB-Institute in der Regel für diese Positionen auch den Kreditrisikostandardansatz anwenden, gilt dies somit auch für IRB-Institute.
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