KWG/CRR
 

    Art. 433a CRR Offenlegung durch große Institute

Der Art. 433a ist mit der CRR II neu eingefügt worden. Er regelt den Umfang der offenzulegenden Informationen sowie die Häufigkeit, denen große Institute nachkommen müssen.
Unter den Begriff große Institute fallen Institute, die entweder ein G-SRI 1 oder A-SRI 2 sind oder zu den drei größten Instituten (gemessen an der Bilanzsumme) in einem Mitgliedstaat zählen oder eine Bilanzsumme größer oder gleich 30 Mrd. EUR haben. Die konkrete Definition für ein „großes Institut“ findet sich in Art. 4 Abs. 1 Nr. 146.

Lieferung: 04/21