BT 2.4 Berichtspflicht
Nach jeder Prüfung ist gemäß BT 2.4 Tz. 1 Satz 1 von der Internen Revision zeitnah ein schriftlicher Bericht anzufertigen und den fachlich zuständigen Mitgliedern der Geschäftsleitung vorzulegen. Diese Anforderung findet sich auch in den IIA-Standards 2400 ff. (Berichterstattung), wonach die Interne Revision über die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungsaufträge zu berichten hat (vgl. DIIR, Internationale Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision 2017 v. 10. 01. 2018). Durch eine zeitnahe Berichterstattung soll sichergestellt werden, dass die Geschäftsleitung in die Lage versetzt wird, angemessene Maßnahmen ergreifen zu können.
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