Verwaltungspraxis der BaFin zu Eigenmitteln
04.09.2019
BaFin zur Anpassung der Verwaltungspraxis zur Anrechnung von Instrumenten des harten Kernkapitals
ESV-Redaktion Recht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Verwaltungspraxis zur Einordnung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals angepasst und hierzu kürzlich ein Schreiben veröffentlicht.
Wie aufsichtsrechtlich anrechenbare Eigenmittel zu ermitteln sind, regelt im Wesentlichen Teil 2 der Capital Requirements Regulation (CRR), die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Geregelt ist dies in den Art. 25 bis 91. Wie die BaFin mitteilt, haben die Institute nun auch die Möglichkeit, Folgeemissionen nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 CRR zu notifizieren – und zwar neben dem bisherigen Antragsverfahren nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR. Die Voraussetzungen hierfür:
Neben den Informationen, wie beim Erstantrag nach Art. 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR, sind hier folgende zusätzliche Erklärungen der Geschäftsleiter im Sinne von § 1 Absatz 2 KWG abzugeben:
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(ESV/bp)
Wie aufsichtsrechtlich anrechenbare Eigenmittel zu ermitteln sind, regelt im Wesentlichen Teil 2 der Capital Requirements Regulation (CRR), die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Geregelt ist dies in den Art. 25 bis 91. Wie die BaFin mitteilt, haben die Institute nun auch die Möglichkeit, Folgeemissionen nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 CRR zu notifizieren – und zwar neben dem bisherigen Antragsverfahren nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR. Die Voraussetzungen hierfür:
- Dem Institut muss schon eine Erlaubnis nach Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR erteilt worden sein.
- Dies darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
- Bei dem durch die Kapitalerhöhung emittierten Instrument muss es sich um den gleichen Instrumententypen handeln.
Erstantrag nach Art. 26 Abs. 3 Unterabsatz 1 CRR
Einzureichende Unterlagen wären hier neben den Standardangaben – wie etwa Handelsregisterauszügen, Einzahlungsbelegen, diversen Niederschriften der Beschlüsse zu den Kapitalerhöhungen je nach Rechtsform des Institutes, Satzungen oder Gesellschaftsverträge – Erklärungen der Geschäftsleiter im Sinne von § 1 Absatz 2 KWG zu folgenden Punkten:- Keine Finanzierung durch das Institut: Die Kapitalerhöhung darf weder unmittelbar noch mittelbar durch das Institut finanziert worden sein (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b) CRR iVm. Art. 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 – DVO 241/2014).
- Keine Nebenabreden: Zu den emittierten Kapitalinstrumenten dürfen keine Nebenabreden, (Neben-)Verträge oder sonstige Vereinbarungen und Abreden vorliegen, die den Anrechnungskriterien von Art. 28 CRR widersprechen.
- Keine Besicherungen oder Garantien: Es dürfen keine Besicherungen oder Garantien im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Buchstabe l) CRR vorliegen.
- Ergebnisabführungsverträge: Zwischen dem Institut, das das Kapitalinstrument emittiert und übergeordneten Unternehmen darf es entweder keinen Ergebnisabführungsvertrag geben. Ansonsten wären Kopien der betreffenden Verträge mit einzureichen.
Notifizierungsverfahren: Folgeemission nach Art. 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 CRR
Voraussetzung für dieses Verfahren sind unter anderem, dass das Institut bereits eine Erlaubnis nach Art. 26 Abs. 3 Unterabsatz 1 CRR hat und die Erteilung der Erlaubnis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.Neben den Informationen, wie beim Erstantrag nach Art. 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 CRR, sind hier folgende zusätzliche Erklärungen der Geschäftsleiter im Sinne von § 1 Absatz 2 KWG abzugeben:
- Keine Sachkapitalerhöhung: Erklärung darüber, dass keine Sachkapitalerhöhung vorliegt.
- Erklärungen zu den Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a) und b) CRR: Dabei heißt „Rechtzeitigkeit“ nach Buchstabe b) mindestens drei Monate vor Einstufung der Folgeemission.
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(ESV/bp)