Neues Rundschreiben der BaFin
14.08.2019
BaFin veröffentlicht neues Rundschreiben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
ESV-Redaktion Recht
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde (BaFin) hat kürzlich ihr neues Rundschreiben 06/2019 (BA) zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch veröffentlicht. Notwendig wurde dies durch die Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).
Die EBA hatte ihre neuen „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA/GL/2018/02) im Juli 2018 veröffentlicht. Wie nun die nationale Aufsichtsbehörde betont, will sie beim Einbau der EBA-Leitlinien den Änderungsaufwand der Kreditwirtschaft vertretbar halten. Den neuen Vorgaben zufolge müssen die Institute neben dem Baseler Standardschock künftig weitere sechs Zinsszenarien berücksichtigen. Das Rundschreiben löst das Schreiben 09/2018 (BA) ab.
Einerseits soll dies der Aufsicht ein vollständigeres Bild über die Zinsänderungsrisiken der Institute vermitteln. Darüber hinaus soll das aufsichtliche Verständnis zur Risikostruktur der Einzelinstitute, aber auch zum gesamten Bankensektor verbessert werde.
Wie die Behörde hervorhebt, legt sie auch bei der Nichtberücksichtigung von Margen im Zinsänderungsrisiko Wert darauf, dass interne Risikosteuerungs- und Controllingprozesse die Risiken, die aus den Margen entstehen, angemessen berücksichtigen.
Zum Rundschreiben 06/2019 (BA)
(ESV/bp)
Die EBA hatte ihre neuen „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA/GL/2018/02) im Juli 2018 veröffentlicht. Wie nun die nationale Aufsichtsbehörde betont, will sie beim Einbau der EBA-Leitlinien den Änderungsaufwand der Kreditwirtschaft vertretbar halten. Den neuen Vorgaben zufolge müssen die Institute neben dem Baseler Standardschock künftig weitere sechs Zinsszenarien berücksichtigen. Das Rundschreiben löst das Schreiben 09/2018 (BA) ab.
Anwenderkreis
Die neuen Vorgaben haben alle Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 KWG zu beachten, die nicht von der Anwendung des §§ 10 Absatz 3 KWG ausgeschossen sind. Ebenso muss die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Vorgaben des Rundschreibens anwenden. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Wertpapierhandelsbanken.Methodenfreiheit nicht betroffen
Der BaFin zufolge bleibt die Methodenfreiheit der Institute zur internen Berechnung und Steuerung der Zinsänderungsrisiken aufgrund der neuen Berechnungsvorgaben unberührt. Die neuen Zinsszenarien erweitern allerdings die zu berücksichtigenden Änderungen der Zinsstrukturkurve.Einerseits soll dies der Aufsicht ein vollständigeres Bild über die Zinsänderungsrisiken der Institute vermitteln. Darüber hinaus soll das aufsichtliche Verständnis zur Risikostruktur der Einzelinstitute, aber auch zum gesamten Bankensektor verbessert werde.
| Die Inhalte des Rundschreibens 06/2019 (BA) |
| 1. Einleitung 2. Anwenderkreis 3. Messung der plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung 3.1 Zinsszenarien 3.2 Vorgaben zur Berechnung des Barwertverlustes 4. Auswertung der Zinsszenarien 5. Aufsichtliche Meldevorschriften 6. Ablösung früherer Rundschreiben |
Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen möglich
Mit dem Inkrafttreten des Rundschreibens 9/2018 (BA) hatte die deutsche Aufsicht den Banken – in Abstimmung mit den Baseler Standards von 2016 – die Möglichkeit eröffnet, bei der Berechnung des Zinsänderungsrisikos die Cashflows ohne Margen zu berücksichtigen, und zwar auf der Grundlage des sogenannten „Innenzinssatzes“ oder der laufzeitadäquaten Geld- und Kapitalmarktzinssätze.Wie die Behörde hervorhebt, legt sie auch bei der Nichtberücksichtigung von Margen im Zinsänderungsrisiko Wert darauf, dass interne Risikosteuerungs- und Controllingprozesse die Risiken, die aus den Margen entstehen, angemessen berücksichtigen.
Geltung des Rundschreibens und Abstimmung mit der FinaRisikoV
Die Institute müssen die Vorgaben des Rundschreibens ab dem 31.12.2019 berücksichtigen. In dem Fall, dass zum Zeitpunkt der Geltung des neuen Rundschreibens die Überarbeitung der FinaRisikoV noch nicht abgeschlossen sein sollte, müssen die Institute ihre Meldung zu Zinsänderungen im Anlagekapitalbuch über Excel-Tabellen an die Aufsicht übermitteln. Zu diesem Zweck wird die Aufsicht dann rechtzeitig eine Vorlage an die Institute versenden.Zum Rundschreiben 06/2019 (BA)
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09.04.2019 | |
| BaFin konsultiert erneut überarbeitetes Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko | ||
| Die BaFin hat ihr Rundschreiben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch 9/2018 (BA) überarbeitet und zur Konsultation gestellt. Der Entwurf sieht vor allem Änderungen bei zusätzlichen Zinsszenarien und der Aggregation von Fremdwährungen vor. Weitere Bereiche betreffen laufzeitabhängige Zinsuntergrenzen und notleidende Forderungen. mehr … | ||
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(ESV/bp)