Bankenaufsicht
22.09.2015
BaFin erleichtert Kontoeröffnung für Flüchtlinge
ESV-Redaktion Recht
Mit einer Übergangslösung hat die BaFin auf die angespannte Flüchtlingssituation reagiert. Künftig gelten bei der Kontoeröffnung erleichterte Voraussetzungen. 2016 soll dann eine Gesetzesänderung folgen.
Mit einem kürzlich bekannt gewordenen Rundschreiben an die Kreditwirtschaft hat die BaFin die Kontoeröffnung für Flüchtlinge erleichtert. Bei der Eröffnung eines sogenannten Basiskontos dürfen Kreditinstitute nun auch solche Dokumente akzeptieren, die nicht die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllen. So sieht es bislang das Geldwäschegesetz vor (§ 4 Abs. 4, S. 1 GWG).
Künftig sollen Dokumente anerkannt werden, die:
Anfang 2016 soll die vom Bundesministerium der Finanzen geplante Identitätsprüf-Verordnung in Kraft treten, womit auch solche ausländerrechtlichen Dokumente, die ein Bleiberecht rechtfertigen aber keinen Passersatz darstellen, als gleichwertige Dokumente nach dem GWG einstufen. (ESV/akb)
Mit einem kürzlich bekannt gewordenen Rundschreiben an die Kreditwirtschaft hat die BaFin die Kontoeröffnung für Flüchtlinge erleichtert. Bei der Eröffnung eines sogenannten Basiskontos dürfen Kreditinstitute nun auch solche Dokumente akzeptieren, die nicht die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllen. So sieht es bislang das Geldwäschegesetz vor (§ 4 Abs. 4, S. 1 GWG).
Künftig sollen Dokumente anerkannt werden, die:
- den Briefkopf und das Siegel einer inländischen Ausländerbehörde tragen,
- Name, Geburtsort, -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift enthalten und
- vom Sachbearbeiter unterschrieben ist.
EU-Vorgaben umsetzen
Um am Arbeitsmarkt teilnehmen zu können, besteht für Flüchtlinge die dringende Notwendigkeit, ein Konto zu eröffnen. Daneben besteht aber auch eine rechtliche Pflicht: Die europäische Zahlungskontenrichtlinie – in Deutschland durch das Zahlungskontengesetz umgesetzt – gewährt jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU ein Basiskonto zu eröffnen. Nach dem Gesetz zählen auch Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie solche ohne festen Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aber nicht abgeschoben werden können, dazu. Die Vorgabe der EU-Richtlinie muss bis September 2016 umgesetzt werden.Anfang 2016 soll die vom Bundesministerium der Finanzen geplante Identitätsprüf-Verordnung in Kraft treten, womit auch solche ausländerrechtlichen Dokumente, die ein Bleiberecht rechtfertigen aber keinen Passersatz darstellen, als gleichwertige Dokumente nach dem GWG einstufen. (ESV/akb)