Die BaFin hat am 10.06.2021 Modul C ihres Emittentenleitfadens um Leitlinien für Kredit- und Finanzinstitute ergänzt. Gegenstand dieser Leitlinien ist die Frage, welche Ad-hoc-Publizitätspflichten für spezielle Kredit- und Finanzinstitute bestehen.
Adressaten der Leitlinien sind ausschließlich Kredit- und Finanzinstitute
Die aktuell veröffentlichten Leitlinien zu Modul C des Emittentenleitfadens richten sich ausschließlich an Kredit- und Finanzinstitute. Die Leitlinien sollen bei der Bestimmung von potenziellen Insiderinformationen helfen, indem sie die praktischen Anwendungsfelder aus den Bereichen bankaufsichtliches Handeln und Abwicklung genauer beleuchten – und zwar einschließlich der Aufsichtsorganisation, der Sanierungsplanung und bankaufsichtlicher Maßnahmen.
Konkret befassen sich die Leitlinien mit der Frage, welche Ad-hoc-Publizitätspflichten für Kredit- und Finanzinstitute bestehen, deren Finanzinstrumente
- zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind
- oder mit ihrer Zustimmung zum Handel in ein multilaterales Handelssystem
- oder in ein organisiertes Handelssystem einbezogen sind.
Zudem müssen die Kredit- und Finanzinstitute Adressaten aufsichtlicher Vorgaben und Maßnahmen sein.
Merkmal der Insiderinformationen: Prüfung im Einzelfall
Aufgrund zahlreicher möglicher Fallgestaltungen ist eine abschließende Aufzählung oder Bewertung nicht möglich, so die Leitlinien. Die Institute haben daher im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob Insiderinformationen entstanden sein könnten.
Aufschiebung der Offenlegung denkbar
Liegt eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation vor, ist zu untersuchen, ob das jeweilige Institut die Möglichkeit hat, die Offenlegung seiner Insiderinformation anhand von Art. 17 Absatz 4 oder Absatz 5 MAR aufzuschieben.
| Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
| Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Die zentralen Punkte der Leitlinien
Die zentralen Gliederungspunkte der Leitlinien sind – nach einer Einführung in Ziffer I –„Insiderinformationen bei bankaufsichtlichem Handeln und Abwicklung“ (Ziffer II der Leitlinien) sowie „Aufschubregelungen“ (Ziffer III der Leitlinien).
Während sich Kapitel in Ziffer II weiter aufteilt in
- Bankenaufsichtliches Handeln,
- Fragen des Übergangs zur Abwicklung
geht es in Ziffer III um
Aufschubregelungen nach Art. 17 Absätze 4 und 5 MAR (Ziffer III).
Der Hintergrund
Verwaltungspraxis der BaFin: Der Emittentenleitfaden erläutert in Modul C die Verwaltungspraxis der BaFin zu
- Insiderinformation im Sinne von Artikel 7 der Marktmissbrauchsverordnung
- sowie zur Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Artikel 17 dieser Verordnung hinsichtlich aller Emittenten.
Emittentenleitfaden: Wie die Aufsichtsbehörde weiter mitteilt, sind für die prinzipielle Bestimmung von potenziellen Insiderinformationen vor allem die Ausführungen unter I.2 und I.3 in Modul C des Emittentenleitfadens zu beachten.
Laufende Beaufsichtigung von Instituten (Going-concern): Bei Instituten, die laufend beaufsichtigt werden, stellen sich nach den weiteren Ausführungen der BaFin in den Bereichen Bankenaufsicht und Abwicklung weitere spezifische Fragen zu Insiderinformationen, deren Veröffentlichung nach Artikel 17 Marktmissbrauchsverordnung auch erhebliche Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben können. Das heißt , die Auswirkungen erstrecken sich also nicht nur auf die die Kredit- und Finanzinstitute selbst.
Die Aufsicht im laufenden Geschäftsbetrieb eines Instituts kann den Leitlinien zufolge in folgende Kategorien eingeteilt werden:
- Laufende Aufsicht (die ohne weitergehende Anhaltspunkte möglich ist),
Schon bei der „laufenden Aufsicht“ kann die BaFin zu Maßnahmen greifen, um schon früh etwaige Fehlentwicklungen zu vermeiden oder abzustellen.
Die „intensivierte Aufsicht“ kommt in Betracht, wenn eine ressourcenintensivere Begleitung erforderlich ist, weil ein Institut aufsichtliche Defizite aufweist. Hierzu zählen zum Beispiel Zweifel an der Tragfähigkeit des jeweiligen Geschäftsmodells
Quelle: PM der BaFin vom 10.06.2021 –
zu den Leitlinien
 |
|
Das „Gesetz über elektronische Wertpapiere“ (eWpG) ist für das Finanzrecht revolutionär und wird auch auf viele Branchen abseits der Finanzindustrie weitreichende Auswirkungen haben. War bislang beispielsweise für Unternehmensfinanzierungen im Wertpapierrecht zwingend eine körperliche Urkunde vorgeschrieben, darf künftig auch auf Blockchain-Technologie gesetzt werden. Rechtsrahmen für Kryptowertpapiere Der Berliner Kommentar eWpG bietet Ihnen neben detaillierten Kommentierungen zu allen grundlegenden Neuregelungen auch Erläuterungen weiterer Vorschriften mit eWpG-Bezug aus DepotG, KWG, FinDAG, WpPG, KAGB und SchVG. Im Fokus stehen dabei z.B. die Themen:
- Auswirkungen auf Inhaberschuldverschreibungen sowie perspektivisch auch auf weitere Formen, u.a. Investmentfonds oder auch Aktien
- Transparenz durch ein zentrales Register – entweder über ein elektronisches Wertpapier- oder ein Kryptowertpapierregister
- Anwendung des Eigentümerschutzes (insb. nach § 90 BGB) auf die neuen digitalen Assets – u.a. auch mit Relevanz für Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfälle
Pflichtlektüre für alle, die die digitale Zukunft des Wertpapiers und des deutschen Finanzplatzes aus juristischer Perspektive mitgestalten.
|
| Verlagsprogramm |
|
Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |