Artikel 48 Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
Die Regelungen des Art. 48 CRR sehen Freibeträge bei der Berechnung der Abzugsposten für wesentliche Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche (ausgenommen Überkreuzbeteiligungen) sowie aktive latente Steuern, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, vor.
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