KWG/CRR
 

Artikel 434 Mittel der Offenlegung

Art. 434 regelt das Offenlegungsmedium und den Ort von Offenlegungen. Dieser Artikel wurde bereits im Rahmen der CRR I zum 01.01.20214 eingeführt, hat aber, ähnlich wie Art. 433, seit seiner Ersteinführung in zwei CRR-Novellen grundlegende Änderungen erfahren.

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