Artikel 433a Offenlegungen durch große Institute
Art. 433a regelt die Offenlegungsanforderungen für „große Institute“. Dieser Artikel wurde im Rahmen der CRR II zum 28.06.2021 eingeführt. Im Zuge der CRR III wurden Ergänzungen vorgenommen, die in Zusammenhang mit neuen CRR-Anforderungen (ESG-Risiken und Schattenbanken) stehen.
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