KWG/CRR
 

Artikel 430a Spezifische Meldepflichten

Die spezifischen Meldepflichten in Artikel 430a CRR beziehen sich auf Risikopositionen in Immobilieninvestments und begründen den sogenannten Hard Test. Gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels haben Institute ihren zuständigen Aufsichtsbehörden Informationen zu allen Immobilienmärkten in der EU zu übermitteln, in dem sie investiert sind. Die Meldungen sind je Mitgliedstaat der EU einzureichen, in dem die Institute aktiv sind (siehe auch Absatz 2).

Lieferung: 07/25